Die Satzung
Satzung des „Drolshagen Initiativ”,
Gemeinnützigen Vereins zur Förderung von Initiativen .V. I
S 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Drolshagen Initiativ”, Gemeinnütziger Verein zur Förderung von Initiativen e.V.” Er hat seinen Sitz in Drolshagen.
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Zusammenarbeit der einzelnen Vereine, der Einbindung von Personen unterschiedlicher Kulturen in das Leben der Stadt Drolshagen im Sinne der Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur- und Völkerverständigung, Förderung der Jugend, Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, Förderung des Heimatgedankens und der Brauchtumspflege und Förderung von Kunst und Kultur.
Der Verein wird insbesondere verwirklicht durch Errichtung und Erhaltung von Kunst- und Kulturstätten, von Museumsprojekten und von Maßnahmen zur Jugendfreizeit und Jugendund Erwachsenenbildung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
S 2 Mitgliedschaft
Der Beitritt zum Verein steht allen natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts offen, die zur ideellen und materiellen Förderung der Vereine und ihrer Mitglieder beitragen möchten. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vereinsvorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme befindet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Unternehmen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jederzeit erklärt werden.
Mitglieder, die gegen die Belange des Vereins verstoßen oder ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung des Ausschlusses die Jahreshauptversammlung anrufen, die daraufhin über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstiger Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
S 3 Einnahmen
Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen
- Beiträge der Mitglieder
- Private Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand
- Erträgnisse des Vereinsvermögens
Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Jahreshauptversammlung.
S 4 Organe
Organe des Vereins sind
1 . die Jahreshauptversammlung
- der Vorstand
S 5 Jahreshauptversammlung
Alljährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt. Hierzu muss der Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich einladen.
Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- ) Wahl des Vorstandes;
- Wahl eines/r Kassenprüfers/in;
- Entgegennahme des Berichts des/der Kassenprüfers/in;
- Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstandes; 5) Entlastung des Vorstandes;
- Zuweisung von Aufgaben an den Vorstand;
- Aufstellung von Richtlinien über die Vergabe von Geldern; 8) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages;
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder gegen den Ausschluss von Mitgliedern;
1 1) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
In der Jahreshauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Jahreshauptversammlung gesondert zu erteilen.
Die Jahreshauptversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem/r mehrheitlich gewähften Versammlungsleiter/in geleitet.
Die Jahreshauptversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann durch Mehrheitsbeschluss Gäste zulassen.
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich eingereicht werden. Später oder in der Jahreshauptversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Außerordentliche Jahreshauptversammlungen beruft der Vorsitzende nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins ein.
Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist immer beschlussfähig.
Alle Beschlüsse werden durch eine Niederschrift beurkundet, die der/die Versammlungsleiter/in und der/die Schriftführer/in unterzeichnen.
Das Protokoll muss allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
S 6 Vorstand Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in/Kassierer/in
- dem/der Schriftführer/in
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des S 181 BGB befreit.
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der vorher tätige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Als Vorstand im Sinne des S 26 BGB gelten der/die Vorsitzende, sein/e/ihr/e Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung gebunden.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Geschäftsführung berechtigt.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verteilung der zur Verfügung gestellten Gelder und die Ausführung der Jahreshauptversammlungsbeschlüsse.
Der Vorstand kann jederzeit vom Vorsitzenden einberufen werden. Auf Verlangen von % der Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen. Eine Einberufungsfrist von 2 Wochen ist erforderlich.
S 7 Wahlen und Abstimmungen Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Die Wahlen erfolgen durch Zuruf oder auf Antrag geheim.
Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet Stimme des/der Vorsitzenden.
S 8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch die von der Jahreshauptversammlung gewählten Rechnungsprüfer/in geprüft.
Die Rechnungsprüfer/in werden von der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
S 9 Satzungsänderungen
Die Jahreshauptversammiung kann eine Änderung dieser Satzung mit % der abgegebenen Stimmen beschließen. Der Wortlaut einer beantragten Änderung muss mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden.
S 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann von der Jahreshauptversammlung mit % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden.
Das Vermögen fällt bei Auflösung des Vereins, nach Beschluss der Mitgliederversammlung, an die Stadt Drolshagen, mit der Verpflichtung zur satzungsgemäßen Verwendung. Eine andere dem Satzungszweck entsprechende Verwendung des Vereinsvermögens ist im Einvernehmen mit dem Finanzamt zu beschließen.
Drolshagen, den 06.02.2007 und 02.11.2007
Die Gründungsmitglieder zeichnen wie folgt:
Vereinsregister des
Amtsgerichts Siegen |
Wiedergabe des aktuellen
Registerinhalts Abruf vom 13.01.2016 1 1:41 |
Nummer des Vereins:
VR 5792 |
Abdruck | Seite 1 von 1 |
1 . Anzahl der bisherigen Eintragungen:
1
- a) Name:
Drolshagen Initiativ, Gemeinnütziger Verein zur Förderung von Initiativen e.V.
- Sitz:
Drolshagen
- a) Allgemeine Vertretungsregelung:
Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
- Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:
Vorstand: Hermann, Annemarie, Drolshagen, *27.11.1949
Vorstand: Baltes, Franz Josef, Drolshagen, *27.01.1938
Vorstand: Hilchenbach, Ulrich, Drolshagen-Hützemert, *10.07.1951
- a) Satzung:
eingetragener Verein Satzung vom 06.02.2007
Zuletzt geändert durch Beschluss vom 02.11.2007